Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Fassung 01.02.2020
Wir liefern zu
nachstehenden Bedingungen:
- Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbedingungen.
- Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Informationen und Daten, die zu einer schnellen und
rationellen Auftragsabwicklung notwendig sind, werden auf Datenträgern erfasst und gespeichert.
- Die Stausberg GmbH ist nicht der direkte Vertragspartner, sondern lediglich der Vermittler und Dienstleister für den
Handwerksbetrieb. Der Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem Handwerksbetrieb geschlossen.
1. Annahmebedingungen.
Die Hereinnahme von Aufträgen erfolgen nur zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen
wird ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf mitübersandte Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme
solcher Bedingungen. Einkaufsbedingungen sind ausnahmsweise nur dann bindend, wenn wir dieses ausdrücklich bestätigt
haben.
2. Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Veränderungen, die der technischen Entwicklung angepasst
sind, behalten wir uns vor. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der
Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in
der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter
dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen ab Betriebsgelände der Stusberg GmbH,
soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung zur Baustelle versteht sich unter der Voraussetzung von normal befahrbaren
Straßen und Zuwegungen bis an die Baustelle. Zuwegungen bis an die Baustelle und sofortiger Entladung durch den
Empfänger. Die Abladung hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in genügender Zahl zu stellenden Arbeitskräften
zu erfolgen. Eine Beförderung der Ware in den Bau wird von uns nicht vorgenommen.
4. Gefahrübergang.
- Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt für den Käufer über.
- Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der
Übergabe der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf Käufer über.
- Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Lieferzeiten.
- Ausdrücklich vereinbarte und als solche gesondert
bestätigte Lieferzeiten sind für beide Teile bindend, jedoch bedingen Vertragsänderungen eine neue Vereinbarung. Von uns
nicht zu vertretende Umstände, z.B. höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir
zurücktreten oder binnen angemessener Frist beliefern wollen.
- Der Kunde ist zur Annahme von Teillieferungen
verpflichtet.
- Bei Abrufaufträgen hat der Abruf in angemessener Frist, mindestens jedoch 4 Wochen vor Liefertermin,
durch den Kunden zu erfolgen.
- Bei Lieferverzug, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde die in diesem
Abschnitt geregelten Rechte; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, wenn uns Vorsatz oder grob fahrlässiges
Verhalten nachgewiesen werden kann.
6. Eigentumsvorbehalt.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das
Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das
Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich
anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Insolvenzantrag, sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens gleichgültig, ob der
Antrag vom Kunden oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2. und 3. dieser Bestimmungen
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Ein Eigentumserwerb des Unternehmers an der
Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen.
Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Unternehmer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Unternehmer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen zu verarbeitenden
Waren zur Zeit der Bearbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Die Forderungen des Unternehmers aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragsabschluss zwischen Unternehmer und uns an uns abgetreten und
zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft
wird. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei
es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Käuferpreisforderung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
- Der
Unternehmer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß 1. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Unternehmer nicht berechtigt.
- Der Unternehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem
Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des
Unternehmers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Unternehmer uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
- Unser Eigentumsvorbehalt ist in
der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das
Eigentum der Vorbehaltsware auf den Unternehmer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Unternehmer zustehen. Wir
sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme
der Lieferung im echten Kontokorrent Verhältnis eine Freigabe nur für Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen
hat, die selbst voll bezahlt sind.
- Die Ware ist bis zur vollen Bezahlung zu lagern und als unser Eigentum kenntlich
zu machen. Der Unternehmer hat die gem. Ziffer 6 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
7. Montageleistungen.
Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen
oder anderer dem Werkvertragsrecht unterliegenden Leistungen durch uns, finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis die
Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung Anwendung. Für nicht von uns verursachte Schäden durch eingebaute versteckte Baumängel kann keine Haftung
übernommen werden. Vorher nicht bekannte Erschwernisse werden zusätzlich nach Aufwand berechnet zu unseren am Tage der
Montage gültigen Sätzen. Versorgungsleitungen müssen vorher bekannt gegeben werden.
- Nach Lieferung der Ware geht
das Risiko für Diebstahl und Beschädigung auf den Besteller über, auch wenn die Ware noch nicht montiert worden ist.
- Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagepersonals durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten.
- Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Putz-, Fliesen-,
Stemm-, Schlosser-, Schweiß- und Elektroarbeiten, die Gestellung von Gerüsten u. a. gehören nicht zu unseren
Montagepflichten und werden jeweils gesondert berechnet.
- Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis
enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken
gehört nicht zu solchen Demontagearbeiten, sie kann jedoch von uns gegen besondere Berechnung übernommen werden.
- Wir haften nicht für die Beschädigung von Fensterbänken, die bei den Montagen von Fenstern angepasst werden müssen,
ebenso von Fliesen-, Putz- und Mauerwerk.
- Der Besteller haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit
und für das Vorhandensein eines Elektro-Stromanschlusses (mindestens 20 Amp. abgesichert und in einer Entfernung von
höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle).
- Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der
Montage ordnungsgemäß angeputzt werden. Anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die
Montage nicht von uns durchgeführt wird.
- Maler- und Tapezierarbeiten sind grundsätzlich bauseitig zu leisten.
8. Zahlungsbedingungen.
- Der angebotene Kaufpreis ist befristet bis 4 Wochen ab Datum des Angebotes.
- Alle Zahlungen sind auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Unsere Vertreter und Verkaufsmitarbeiter sind zum
Inkasso nur gegen Vorlage einer von uns erteilten Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, andere
Zahlungen anzuerkennen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Zahlung gilt erst mit
Einlösung der Zahlungsmittel durch den Bezogenen. Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zur
Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der
Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum den Kaufpreis in voller Höhe des Rechnungsbetrages ohne Abzug von Skonto
oder andere Abzüge eintreffend auf unserem Konto zu zahlen. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln
der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
- Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu verzinsen. Der Unternehmer
hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer
behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
9. Lieferqualität.
Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen, Ausfall, Farbe, Firmen-Logos, bleiben
vorbehalten und geben keinen Grund zu Beanstandungen.
10. Beanstandungen, Mängelrügen und Haftung.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen.
Bei Transportschäden sowie Verlust von Werkstücken und Zubehörteilen muss sofort eine Tatbestandsaufnahme erfolgen. Art
und Umfang der Beschädigungen müssen unverzüglich dem Absender gemeldet werden. Unternehmer müssen uns offensichtliche
Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche
Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung
des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft
ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast, bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache. Sämtliche Waren müssen vor dem Einbau geprüft werden. Waren mit offensichtlichen Mängeln,
unvollständiger oder unrichtiger Lieferung dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von uns eingebaut
werden. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen gilt die gelieferte Ware als
genehmigt.
11. Gewährleistung.
- Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Leistet der Unternehmer seinerseits an einen Kunden hat er dies bei Auftragserteilung anzugeben,
so dass die gesetzlichen Regelungen innerhalb der Lieferkette bestehen, anderenfalls wird vermutet, dass die Lieferung
für den Gewerbebetrieb selbst erfolgt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10 dieser Bestimmung).
- Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
12. Haftungsbeschränkungen.
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr
ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
13. Rückgaberecht.
Bei Rückgaben von Waren, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir für Rücktransport der Ware, Verwaltungsaufwand und eventuelle
Wiederaufbereitungsarbeiten 50 % des Warenwertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale.
14. Erfüllungsort.
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Northeim.
15. Schlussbestimmungen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag unser Geschäftssitz in Northeim. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne
Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.